Pflicht für Rauchmelder
Hinweis zu den folgenden Angaben
Wir haben mit Stand Januar 2014 die folgenden Daten mit bestem Wissen ermittelt. Können aber auf Grund von täglich veränderbaren Bedingungen keine Aktualität garantieren! Auch stellen die aufgeführten Informationen keine Rechtsberatung dar. Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bitte bei der für Sie zuständigen Behörde.
„PFLICHT FÜR RAUCHMELDER“
Baden-Württemberg (BW)
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 10.07.2013
- für bestehende Wohnungen bis zum 31.12.2014
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Flure, über die Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen führen.
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Besitzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung
Fragen und Antworten rund um die Rauchmelderpflicht speziell in Baden-Württemberg finden Sie auch auf der Website der Landesregierung.
Bayern
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.01.2013
- für bestehende Wohnungen bis zum 31.12.2017
In Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen.
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Besitzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung
Berlin (BE)
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.05.2010
- für bestehende Wohnungen bis zum 31.12.2015
In Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Besitzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung
Hamburg (HH)
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.04.2006
- für bestehende Wohnungen seit 31.12.2010
In Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer/Vermieter
- für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer/Vermieter
Hessen (HE)
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 24.06.2005
- für bestehende Wohnungen bis zum 31.12.2014
In Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Besitzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung
Mecklenburg-Vorpommern (MV)
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.09.2006
- für bestehende Wohnungen seit 31.12.2009
In Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.
Verantwortlich
- für den Einbau: Besitzer
- für die Betriebsbereitschaft: Besitzer
Niedersachsen (NI)
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.11.2010
- für bestehende Wohnungen bis zum 31.12.2015
In Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: Mieter, Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben
Nordrhein-Westfalen (NRW)
Einbaupflicht
- in Wohnungen, die nach dem 01.04.2013 errichtet oder genehmigt sind
- für bestehende Wohnungen bis zum 31.12.2016
In Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen
Rheinland-Pfalz (RP)
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 23.12.2003
- für bestehende Wohnungen seit 12.07.2012
In Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer
Saarland (SL)
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten (die nach dem 18.02.2004 erstellt wurden) und Umbauten in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer
Sachsen (SN)
existiert derzeit noch keine Rauchmelderpflicht.
Sachsen-Anhalt (ST)
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 17.12.2009
- für bestehende Wohnungen bis zum 31.12.2015
In Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer
Schleswig-Holstein (SH)
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.04.2005
- für bestehende Wohnungen seit 31.12.2010
In Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung
Thüringen (TH)
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 9.02.2008
In Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer
Leistungsmerkmale für Rauchmelder
Diese Leistungsmerkmale, die ein Rauchwarnmelder erfüllen muss, sind in der DIN EN 14604 festgelegt:
- Der Alarmton muss mindestens 85 dB(A) betragen
- Mindestens 30 Tage bevor die Batterie ausgetauscht werden muss, ertönt ein wiederkehrendes Warnsignal
- Ein Testknopf zur Funktionsüberprüfung des Melders ist Voraussetzung
- Der Rauch sollte von allen Seiten gleich gut in die Rauchmesskammer eindringen können
Rauchmelder, die nach dieser Norm geprüft sind, erfüllen die Mindestanforderungen. Kaufen Sie nur Rauchmelder, die mit CE-Zeichen inkl. Prüfnummer und der Angabe „EN 14604“ versehen sind.
Beachten Sie: Das CE-Zeichen trifft keine qualitative Aussage, sondern besagt nur, dass das Produkt in Europa verkauft werden darf.
Weitere und nicht minder wichtige Qualitätsmerkmale sind zudem:
- Schutz gegen Eindringen von Schmutz und Insekten
- Lithium-Batterien mit einer Haltbarkeit von bis zu 10 Jahren
- Garantie mit 100%iger Rückverfolgbarkeit der Produkte zum Hersteller
- Oftmals zusätzliche Schnittstellen z. B. für Funksender
Qualitätszeichen für Rauchmelder
Qualitätszeichen QHöhere Qualität bei Rauchmeldern mit „Q“
Zur besseren Verbraucherinformation gibt es seit 2012 das neue „Q“: ein unabhängiges Qualitätszeichen, das für Rauchmelder mit erweiterter Qualitätsprüfung steht. Folgende Leistungsmerkmale sind ausschlaggebend:
- Geprüfte Langlebigkeit und Reduktion von Falschalarmen
- Erhöhte Stabilität, z. B. gegen äußere Einflüsse
- Fest eingebaute Batterie mit mindestens 10 Jahren Lebensdauer
Grundlage für das „Q“ ist die Erfüllung der erhöhten Anforderungen aus der neuen vfdb-Richtlinie 14-01. Die Prüfungen werden von notifizierten Prüfinstituten wie VdS Schadenverhütung und Kriwan Testzentrum durchgeführt.
Das neue „Q“ ersetzt keinesfalls die EN 14604, sondern ergänzt sie in Bezug auf Kriterien, die aufgrund der EN 14604 nicht gefordert werden, auf die sich also die CE-Kennzeichnung nicht bezieht. Beratern und Verbrauchern, die Wert auf besondere Qualität und Zuverlässigkeit legen, bietet es eine verlässliche Entscheidungshilfe.
Qualitätszeichen QWelche Rauchmelder aktuell das Qualitätszeichen „Q“ tragen, erfahren Sie unter www.qualitaetsrauchmelder.de