Rechtliche Aspekte
Warum müssen Unternehmen ihre Mitarbeiter schulen?
Unfallverhütungsvorschriften | BGV A1 Allgemeine Vorschriften (bisher VBG 1)
§ 4 Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.
§ 22 Abs. 2:
(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.
(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 | (ersetzt ArbStättV)
6.1 Unterweisung
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefährdungen sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Aufnahme der Beschäftigung sowie bei Veränderung des Tätigkeitsbereiches und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Diese Unterweisung muss auch Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen sowie das Verhalten im Gefahrenfall (z. B. Gebäuderäumung, siehe auch ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“) einschließen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.
6.2 Brandschutzhelfer
(1) Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
(2) Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.
(3) Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.
(4) Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von
Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall.
(5) Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung.
Arbeitsschutzgesetz | ArbSchG
§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeit sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahme zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind (…)
(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung (…) müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und den bestehenden besonderen Gefahren stehen (…)
§ 12 Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen …
Krankenhaus-Richtlinien
§ 36 Abs. 5:
Das Personal des Krankenhauses ist jährlich mindestens einmal zu belehren über:
1. die Anordnung und Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlösch-, Feuermelde, und Alarmeinrichtungen und
2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand.
Allgemeine Feuersicherungs-Bedingungen | AFB
§ 7
Der Versicherungsschutz kann beeinträchtigt werden, wenn Sicherheitsvorschriften – wie die ASF – nicht eingehalten werden. So kann eine unzureichende Ausstattung mit Feuerlöschern, eine unregelmäßige Prüfung der Löschgeräte, eine mangelhafte Ausbildung der Mitarbeiter oder gar eine unterlassene Schulung als grobe Fahrlässigkeit gedeutet werden, die zu einem Ausschluss des Schadenersatzes durch die Feuerversicherung nach einem Brand führt. (Vgl. Isterling, Handbuch Betrieblicher Brandschutz)
BGI 560 (bisher ZH 1/112)
Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz
Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Abschnitt 12 (Technischer Brandschutz)
Punkt 7.3 Brandbekämpfung im Kleinbetrieb
Der Kleinbetrieb muss im allgemeinen ohne einen besonderen Fachmann für die Brandbekämpfung auskommen. Daraus folgt, dass hier umso mehr jeder Mitarbeiter aufgefordert ist, sich mit dem Problem der Brandbekämpfung zu befassen und zumindest Kenntnisse in der Anwendung von Handfeuerlöschern zu erwerben.
Punkt 9.6 Absatz 1: Der Gebrauch von Feuerlöschern muss geübt werden
Das beste Gerät nützt nichts, wenn niemand mit Ihm umgehen kann.
Mindestens einmal jährlich muss daher eine ausreichende Anzahl geeigneter Betriebsangehöriger in der Wirkungsweise und Handhabung der Feuerlöscher unterwiesen werden. Dafür verwendet man zweckmäßiger Weise Löscher mit älteren Füllungen. …
(Anmerkung des Autors: Es gibt auch Übungslöscher die auf Wasserbasis arbeiten und geringere Kosten verursachen)
Betriebssicherheitsverordnung
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrsichv/
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
§ 9 Unterrichtung und Unterweisung
(2) Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erfordrlichen Vorkehrungen zu treffen, damit
die Beschäftigten, die Arbeitsmittel benutzen, eine angemessene Unterweisung insbesondere über die mit der Benutzung verbundenen Gefahren erhalten und
die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs- und Umbauarbeiten beauftragten Beschäftigten eine angemessene spezielle Unterweisung unterhalten.